Gerichtsurteil gegen irreführende Adwords-Anzeigen

Keine geschäftliche Verbindung

Wer Werbeanzeigen via Google Adwords schaltet, hat dafür zu sorgen, dass diese weder in die Irre führen noch stören. Das bestätigt aktuell das OLG-Urteil Aktenzeichen 6 U 29/15 des 6. Zivilsenats des schleswig-holsteinischen Landesgerichts. Demnach schien die geschäftliche Bezeichnung von Unternehmen A bei einer Adwords-Anzeige von Unternehmen B auf, sodass laut Richterspruch für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht erkennbar war, ob eine geschäftliche Verbindung zwischen beiden Unternehmen besteht, und welches Unternehmen tatsächlich für die Anzeige verantwortlich war.


Haftung für „Störer“

Dabei ist es unerheblich, dass Unternehmen B laut eigenen Angaben die geschäftliche Bezeichnung nicht als Keyword für die eigene Anzeige definiert hatte. Somit liegt die Verantwortung für das Aufscheinen der Adwords-Werbung laut schleswig-holsteinischem Gerichtsurteil beim Anzeigenschalter. Dieser wird bei entsprechender beabsichtigter oder unbeabsichtigter Irreführung zum „Störer“ und hat bei Kenntniserlangung dafür zu sorgen, dass die Anzeige aus dem direkten Kennzeichnungsumfeld der Konkurrenz verschwindet.


Rechtslage in Österreich

Die Rechtsprechung dieses Urteils liegt im §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 des deutschen Markengesetzes (MarkenG) begründet. Ein entsprechendes Gerichtsurteil fehlt bislang in Österreich, jedoch ist davon auszugehen, dass das Markenschutzgesetz (MarkenSchG) in diesem Fall greifen würde. Adwords-Werbenden wird auf jeden Fall empfohlen, auf präzise Anzeigenschaltung zu achten und Geschäftskennungen der Konkurrenz möglichst umfassend zu umgehen.

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Autor:
Oliver Resl

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