Welche Änderungen sind zumutbar?
Fehlende Barrierefreiheit auf Websites und Webshops fallen generell unter mittelbare Diskriminierung, da diese Inhalte der öffentlichen Zugänglichkeit unterliegen. Gemäß
WCAG 2.0-Richtlinien für barrierefreie Webinhalte sind vier grundlegende Bereiche zu berücksichtigen:
- Wahrnehmbarkeit
- Bedienbarkeit
- Verständlichkeit
- Robustheit
Nichteinhaltung der Kriterien kann zu Schadensersatzansprüchen mit einem Mindestrichtwert von € 1.000,00 führen. Allerdings sind nicht alle Änderungen für jede Website zumutbar. Grundsätzlich wird nach drei Stufen der Konformität eingeteilt: A (minimal), AA und AAA (optimal). Die höchste Stufe ist in den meisten Fällen nur für grundlegende Navigations- und Einstiegsangebote umsetzbar, AA gilt als allgemeiner Standard. Im Vorfeld der Barriere-Beseitigung ist eine Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich Aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Verantwortlichen durchzuführen. Je nach technischen Kriterien und Realisierbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit reichen unter Umständen auch deutlich geringere Änderungen aus.
Darauf muss bei barrierefreien Websites geachtet werden:
Barrierefreiheit im Web kann durch Anpassungen auf der Seite oder eigene barrierefreie Versionen erreicht werden. Aus den bereits erwähnten vier Grundsätzen ergibt sich eine Checkliste von zwölf Faktoren, auf die unbedingt zu achten ist. Darunter fallen:
- Text-Alternativen für alle nicht-textlichen Inhalte und zeitgesteuerten Medien
- Bereitstellung von Orientierungs- und Navigationshilfen
- Lesbarkeit und Verständlichkeit aller Texte
- Kompatibilität der Website mit Benutzeragenten und assistierenden Technologien
Eine genaue Auflistung bietet das Infoschreiben „
Barrierefreie Websites. Rechtliche Grundlagen und vorhandene Empfehlungen“ der Wirtschaftskammer Österreich.
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Autor: Oliver Resl